Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung

StrafAktEinV

§ 8 Bekanntmachung

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/8#abs-1 (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/8#abs-2 (2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

§ 7 § 9