Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung
StrafAktEinV§ 8 Bekanntmachung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/8#abs-1 (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrafAktEinV/8#abs-2 (2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.