Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung StrafAktEinV § 4 Ausdruck Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 13.03.2020 bis 01.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.