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§ 4 StrafAktEinV — Ausdruck

Strafakteneinsichtsverordnung

Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.