Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/20#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/20#abs-2 (2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/20#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/20#abs-4 (4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/20#abs-5 (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.
Änderungsverlauf
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04.12.2009 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I 3854; 2010 I 940)
BGBl. 2009 I S. 3854
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.