Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/19#abs-1 (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Sehr gut (1),
wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2),
wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3),
wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4),
wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/19#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.