Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 12 Gliederung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-2 (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-3 (3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-4 (4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-5 (5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-6 (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-7 (7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/12#abs-8 (8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über