Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 2 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/2#abs-1 (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von
die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/2#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/2#abs-3 (3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/2#abs-4 (4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/2#abs-5 (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken.
Änderungsverlauf
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04.12.2009 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I 3854; 2010 I 940)
BGBl. 2009 I S. 3854
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