Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 3 Ausschluß und Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/3#abs-1 (1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/3#abs-2 (2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.