Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 1 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/1#abs-1 (1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/1#abs-2 (2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.