Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.