Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
Stand: 09.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/61#abs-1 (1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/61#abs-2 (2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/61#abs-3 (3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61 BOStrab →
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Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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