Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 46 Informationseinrichtungen
Stand: 09.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-1 (1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-2 (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-3 (3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-4 (4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-5 (5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen ständig verfügbare Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-6 (6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-7 (7) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.