Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 46 Informationseinrichtungen
Stand: 09.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-1 (1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-2 (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-3 (3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-4 (4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-5 (5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen ständig verfügbare Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-6 (6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/46#abs-7 (7) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.