Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/45#abs-1 (1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/45#abs-2 (2) Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/45#abs-3 (3) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/45#abs-4 (4) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/45#abs-5 (5) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.