Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/47#abs-1 (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/47#abs-2 (2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/47#abs-3 (3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.