Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/47#abs-1 (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein

1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
2.
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
3.
Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4.
bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/47#abs-2 (2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein

1.
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
2.
Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
3.
Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/47#abs-3 (3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

§ 46 § 48