Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 42 Kupplungseinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/42#abs-1 (1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/42#abs-2 (2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muß das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

§ 41 § 43