Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-1 (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-2 (2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder mit Fahrgasttüren versehenen Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-3 (3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die verhindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-4 (4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-5 (5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

1.
dem Fahrzeugführer anzeigen, daß die Türen geschlossen sind,
2.
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
3.
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-6 (6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall geöffnet werden können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Fremdrettung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.

§ 42 § 44