Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-1 (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-2 (2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder mit Fahrgasttüren versehenen Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-3 (3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die verhindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-4 (4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-5 (5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-6 (6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall geöffnet werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Fremdrettung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.