Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-1 (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-2 (2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder mit Fahrgasttüren versehenen Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-3 (3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die verhindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-4 (4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-5 (5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-6 (6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall geöffnet werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/43#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Fremdrettung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.