Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/41#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radsatz Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenoberkante haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/41#abs-2 (2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Bahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entgleisungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis gelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/41#abs-3 (3) Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich, wenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahrzeugs mitübernehmen können.

§ 40 § 42