Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 40 Signaleinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/40#abs-1 (1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, daß sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach Anlage 4 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/40#abs-2 (2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen vorhanden sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/40#abs-3 (3) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/40#abs-4 (4) Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.