Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 29 Brücken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/29#abs-1 (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/29#abs-2 (2) Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken müssen zusätzliche Leiteinrichtungen haben, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/29#abs-3 (3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet sind, müssen so bemessen sein, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß sie durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/29#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/29#abs-5 (5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/29#abs-6 (6) Die Vorschriften über Brücken sind auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden.