Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 25 Fahrleitungsanlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-1 (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-2 (2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf Bahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrthöhe für den Straßenverkehr freilassen. Diese Forderung gilt für Nennspannungen bis 1000 V bei Wechselspannung und bis 1500 V bei Gleichspannung als erfüllt, wenn die lichte Höhe zwischen Fahrbahnoberkante und darüber liegenden Teilen der Fahrleitungsanlage mindestens 4,7 m beträgt. Diese Höhe kann unter Bauwerken sowie unmittelbar davor und dahinter bis auf 4,2 m verringert werden; auf die Höheneinschränkung ist durch Zeichen 265 der Straßenverkehrs-Ordnung und Warnschilder mit Blitzpfeil hinzuweisen. Als zulässige Höhe ist auf dem Zeichen 265 die vorhandene lichte Höhe abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,2 m anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-3 (3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-4 (4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungsschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-5 (5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-6 (6) Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquerschnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes abgenutzt sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/25#abs-7 (7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein; Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

§ 24 § 26