Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 24 Energieversorgungsanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/24#abs-1 (1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zum Erzeugen elektrischer Energie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/24#abs-2 (2) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/24#abs-3 (3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/24#abs-4 (4) Fahrstromversorgungsanlagen sollen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlast selbsttätig wieder zuschalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/24#abs-5 (5) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer den Haupteinspeisungen zusätzlich vorhanden sein
Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalteinrichtungen ausgestattet sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/24#abs-6 (6) In Tunneln und in unterirdischen Haltestellen müssen in geeigneter Entfernung und Anzahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel vorhanden sein.