Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 7

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/7#abs-1 (1) Treffen mehrere Straßenzüge auf einer gewissen Strecke zusammen, so ist die gemeinsame Strecke dem Straßenzug der höheren Straßenklasse zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/7#abs-2 (2) Treffen Straßenzüge derselben Straßenklasse zusammen, so ist die gemeinsame Strecke in der Regel dem Straßenzug mit der niedrigen Nummer zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen. Hat einer dieser Straßenzüge keine Nummer, so wird er unterbrochen. Haben beide Straßenzüge keine Nummer, so ist in der Eintragungsverfügung festzulegen, welcher Straßenzug unterbrochen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/7#abs-3 (3) Die Unterbrechung beginnt und endet am Schnittpunkt der Achsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/7#abs-4 (4) Auf dem Karteiblatt beziehungsweise in der Datengruppe des unterbrochenen Straßenzuges ist die Unterbrechung in der dafür vorgesehenen Spalte, sonst in der Spalte „Bemerkungen“, zu vermerken.

§ 6 § 8