Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 8

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/8#abs-1 (1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Straßen- oder Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/8#abs-2 (2) Den Straßenaufsichtsbehörden sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu erteilen.

§ 7 § 9