Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
StraBeVerzVO§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/6#abs-1 (1) In jeder Straßenklasse sollen die Straßen in Straßenzüge eingeteilt werden. Zusammenhängende, in einer Hauptrichtung verlaufende Straßen sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und einem Endpunkt abgegrenzt und bezeichnet. Längere Straßenzüge können in Abschnitte eingeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/6#abs-2 (2) Verläuft der Straßenzug von Süd nach Nord, so ist als Anfangspunkt der südliche und als Endpunkt der nördliche Punkt zu wählen. Verläuft der Straßenzug in anderer Richtung, so ist als Anfang der westlich und als Ende der östlich gelegene Punkt zu wählen. Maßgebend ist die vorherrschende Richtung des Straßenzuges.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/6#abs-3 (3) Der Anfangs- und der Endpunkt sind knapp, aber eindeutig anzugeben, zum Beispiel durch Netzknotenangabe. Als Bezeichnung sind die Orte zu wählen, die der Straßenzug verbindet; bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen kann auch der Straßenname verwendet oder die Bezeichnung den örtlichen Verhältnissen entnommen werden. Die Bezeichnung muß so gewählt sein, daß der Straßenzug mit keinem anderen verwechselt werden kann. Staatsstraßen und Kreisstraßen erhalten eine Nummer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/6#abs-4 (4) Für jeden Straßenzug wird ein Karteiblatt angelegt, das aus mehreren Einzelblättern bestehen kann. Das Karteiblatt erhält als Kennzeichnen die Bezeichnung und Nummer des Straßenzuges. Bei der automatisierten Führung der Straßenverzeichnisse wird für jede Straße eine Datengruppe angelegt, die aus den entsprechenden Datensätzen besteht. Das Ordnungssystem ist die Kennzeichnung und die Nummer des jeweiligen Straßenzuges.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/6#abs-5 (5) Bezeichnung und Nummer des Straßenzuges setzt die verzeichnisführende Behörde fest.