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# § 7 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Treffen mehrere Straßenzüge auf einer gewissen Strecke zusammen, so ist die gemeinsame Strecke dem Straßenzug der höheren Straßenklasse zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen.

(2) Treffen Straßenzüge derselben Straßenklasse zusammen, so ist die gemeinsame Strecke in der Regel dem Straßenzug mit der niedrigen Nummer zuzuordnen; der andere Straßenzug wird unterbrochen. Hat einer dieser Straßenzüge keine Nummer, so wird er unterbrochen. Haben beide Straßenzüge keine Nummer, so ist in der Eintragungsverfügung festzulegen, welcher Straßenzug unterbrochen wird.

(3) Die Unterbrechung beginnt und endet am Schnittpunkt der Achsen.

(4) Auf dem Karteiblatt beziehungsweise in der Datengruppe des unterbrochenen Straßenzuges ist die Unterbrechung in der dafür vorgesehenen Spalte, sonst in der Spalte „Bemerkungen“, zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 7 StraBeVerzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/7

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