Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 10

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/10#abs-1 (1) Im Straßenverzeichnis erhalten die Eintragungen fortlaufende Nummern. In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen in einer Eintragung zusammengefaßt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/10#abs-2 (2) Bundes-, Staats- und Kreisstraßen können in Abschnitte eingeteilt werden. Für größere Abschnitte ist in der Regel ein Einzelblatt (§ 6 Abs. 4 Satz 1) anzulegen.

§ 9 § 11