(1) Im Straßenverzeichnis erhalten die Eintragungen fortlaufende Nummern. In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen in einer Eintragung zusammengefaßt werden.
(2) Bundes-, Staats- und Kreisstraßen können in Abschnitte eingeteilt werden. Für größere Abschnitte ist in der Regel ein Einzelblatt (§ 6 Abs. 4 Satz 1) anzulegen.