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§ 10 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Straßenverzeichnis erhalten die Eintragungen fortlaufende Nummern. In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen in einer Eintragung zusammengefaßt werden.

(2) Bundes-, Staats- und Kreisstraßen können in Abschnitte eingeteilt werden. Für größere Abschnitte ist in der Regel ein Einzelblatt (§ 6 Abs. 4 Satz 1) anzulegen.