Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 16 Leitung und Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/16#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/16#abs-2 (2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/16#abs-3 (3) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass Prüfungsausschussmitglieder die Leistungen der einzelnen Prüflinge nach einheitlichen Vorgaben bewerten können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/16#abs-4 (4) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vergleiche § 2 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer oder jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/16#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/16#abs-6 (6) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden oder den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.