Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 2 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und
3. einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-2 (2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder - auch eines anderen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer und Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-4 (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-5 (5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-6 (6) Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-7 (7) Werden Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-8 (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-9 (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/2#abs-10 (10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).