Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung

StrWPrO

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 16 § 18