Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung

StrWPrO

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/15#abs-1 (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/15#abs-3 (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.

§ 14 § 16