Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 15 Nichtöffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/15#abs-1 (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/15#abs-3 (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.