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StrWMPrüfungsR

§ 13 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13#abs-1 (1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13#abs-3 (3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Lebenslauf,

2. Geburtsurkunde,

3. Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

4. Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ und

5. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ teilgenommen hat (§ 26 Absatz 1).

§ 12 § 14