Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 13 Anmeldung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13#abs-1 (1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13#abs-3 (3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Lebenslauf,
2. Geburtsurkunde,
3. Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,
4. Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ und
5. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ teilgenommen hat (§ 26 Absatz 1).