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StrWMPrüfungsR

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/12#abs-1 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/12#abs-2 (2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/12#abs-3 (3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/12#abs-4 (4) Als Stichtag für den Nachweis der mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt der Beginn der Meisterprüfungsarbeit.

§ 11 § 13