Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 14 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/14#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/14#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/14#abs-3 (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/14#abs-4 (4) Die Zulassung zur Meisterprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/14#abs-5 (5) Auf Anfrage sind den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.
Kapitel 6
Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II