nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Anmeldung zur Prüfung

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.

(3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Lebenslauf,

2. Geburtsurkunde,

3. Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

4. Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ und

5. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ teilgenommen hat (§ 26 Absatz 1).

---

Zitiervorschlag: § 13 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
