Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

StrUG NRW

§ 2 Zweck und Ziel der Unterbringung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/2#abs-1 (1) Zweck der Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person und nicht der Ausgleich von individueller Schuld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/2#abs-2 (2) Ziel der Durchführung der Unterbringung ist die Eingliederung der untergebrachten Person in die Gesellschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/2#abs-3 (3) Bei einer Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches soll, soweit möglich, die untergebrachte Person geheilt werden oder durch Behandlung und Betreuung einen Zustand erreichen, in dem von ihr keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches soll die untergebrachte Person von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden oder, wenn das nicht möglich ist, vor einem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden, die auf ihren Hang zurückgehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/2#abs-4 (4) Die Unterbringung ist von Beginn an so auszugestalten, dass eine unverhältnismäßig lange Dauer, die eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zur Folge hätte, vermieden wird.

§ 1 § 3