Gesetze / Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
StrRehaHomG§ 1 Aufhebung von Urteilen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/1#abs-1 (1) Wer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen als Täter verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Gesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund
ergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/1#abs-3 (3) Die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 schließt alle darin ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Besserung und Sicherung ein, die nicht in Absatz 2 genannt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/1#abs-4 (4) Die Verfahren, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/1#abs-5 (5) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 keine Rechtswirkungen.