Gesetze / Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
StrRehaHomG§ 2 Teilaufhebung von Urteilen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/2#abs-1 (1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.