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§ 2 StrKrVerkLeistV — Anzuwendende Vorschriften

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.

(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.