Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 16 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden oder ist die Hauptverhandlung, in welcher die der Entscheidung über die Entschädigungspflicht zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, vor diesem Zeitpunkt beendet worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nicht für die darin enthaltenen Beschränkungen auf Höchstbeträge. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Höhe des Entschädigungsanspruchs bereits gerichtlich oder außergerichtlich bestimmt worden, so hat es dabei sein Bewenden. Dies gilt nicht für wiederkehrende Leistungen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
Änderungsverlauf
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29.10.1992 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1992 I S. 1814
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