Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 12/1608 · S. 32
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit Teil A Nr. 14.123 Abs. 2 Buchstabe c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz 1990 bleiben u. a. steuerfrei bezogene einmalige Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c des Häftlingshilfegesetzes bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht. Dem vorran- gigen Ziel der Rehabilitierung entsprechend, eine an- gemessene Entschädigung zu leisten, soll die einma- lige Kapitalentschädigung für erlittenen Freiheits- entzug nach § 17 StrRehaG an die Stelle der dafür nicht passenden Eingliederungshilfen nach §§ 9 a bis 9 c des Häftlingshilfegesetzes treten. Auch diese einmalige Leistung, die nach Artikel 5 des 1. UnBerG (§ 3 Nr. 23a EStG) steuerfrei gewährt wird, soll daher bei der wohngeldrechtlichen Einkommens- ermittlung außer Betracht bleiben. Durch die vorgese- hene Einbeziehung der einmaligen Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in die nach § 14 Abs. 1 Nr. 23 WoGG anrechnungsfrei blei- benden Einnahmen gilt die Anrechnungsfreiheit zu- gleich für steuerfreie Zahlungen, die nach § 6 Abs. 1 StrRehaG zur Erstattung von Geldstrafen, Gebühren und Auslagen erfolgen, die auf Grund einer aufgeho- benen strafrechtlichen Entscheidung gezahlt wur- den.
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Herkunft
BT-Drs. 12/1608, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.720–144.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 1c615d7ab8fe6c41….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP