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Artikel 6 · BT-Drs. 12/1608 · S. 32

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes
(WoGG) in Verbindung mit Teil A Nr. 14.123 Abs. 2
Buchstabe c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Wohngeldgesetz 1990 bleiben u. a. steuerfrei
bezogene einmalige Leistungen nach den §§ 9 a
bis 9 c des Häftlingshilfegesetzes bei der Ermittlung
des Jahreseinkommens außer Betracht. Dem vorran-
gigen Ziel der Rehabilitierung entsprechend, eine an-
gemessene Entschädigung zu leisten, soll die einma-
lige Kapitalentschädigung für erlittenen Freiheits-
entzug nach § 17 StrRehaG an die Stelle der
dafür nicht passenden Eingliederungshilfen nach
§§ 9 a bis 9 c des Häftlingshilfegesetzes treten.
Auch diese einmalige Leistung, die nach Artikel 5 des
1. UnBerG (§ 3 Nr. 23a EStG) steuerfrei gewährt wird,
soll daher bei der wohngeldrechtlichen Einkommens-
ermittlung außer Betracht bleiben. Durch die vorgese-
hene Einbeziehung der einmaligen Leistungen nach
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in die
nach § 14 Abs. 1 Nr. 23 WoGG anrechnungsfrei blei-
benden Einnahmen gilt die Anrechnungsfreiheit zu-
gleich für steuerfreie Zahlungen, die nach § 6 Abs. 1
StrRehaG zur Erstattung von Geldstrafen, Gebühren
und Auslagen erfolgen, die auf Grund einer aufgeho-
benen strafrechtlichen Entscheidung gezahlt wur-
den.

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Herkunft

BT-Drs. 12/1608, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.720–144.000 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 1c615d7ab8fe6c41….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP