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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1814
BGBl. 1992 I S. 1814 · 40.977 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Bereinigung von SED-Unrecht
(Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1.
SED-UnBerG)
Vom 29. Oktober 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Rehabilitierung und Entschädigung
von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabi Iitierungsgesetz
- StrRehaG)
Abschnitt 1
Rehabilitierung und Folgeansprüche
§ 1
Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen
deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für
rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili-
tierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist,
insbesondere weil
1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;
dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden
Vorschriften:
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99
des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokrati-
schen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel(§ 105 des Straf-
gesetzbuches der Deutschen Demokratischen Re-
publik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
1989 1 Nr. 3 S. 33);
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33);
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
1989 1 Nr. 3 S. 33);
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3
Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz-
buches der Deutschen Demokratischen Republik
vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 1Nr. 3
s. 33);
f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung
der Deutschen Demokratischen Republik vom
7. Oktober 1949 (GBI. 1 Nr. 1 S. 5);
g) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige-
rung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-
ber 1988, GBI. 1989 1 Nr. 3 S. 33) oder § 43 des
Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. März 1982
(GBI. 1 Nr. 12 S. 221 );
h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a
bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen,
sowie
i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwek-
ke der Spionage, Landesverräterische Agenten-
tätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-
bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der
Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat
(§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.
1989 1Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-
den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepu-
blik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat
oder für eine Organisation begangen worden sein
soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
staatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhält-
nis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-
dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-
heim, aus dem Jahr 1950 (,.Waldheimer Prozesse").
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer
Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-
schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufge-
hoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen
für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter
Bedeutung gewesen sind.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-
dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der
Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-
lichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach
dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-
halt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder
Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt
nicht, soweit dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach
den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
§2
Rechtsstaatswidrige Einweisung
in eine psychiatrische Anstalt
Für die durch ein Gericht oder eine sonstige behördliche
Stelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische An-
stalt gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß,
wenn die Einweisung zum Zwecke politischer Verfolgung
oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte.
§3
Folgeansprüche
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-
det Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine
Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rück-
übertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach
dem Vermögensgesetz und dem Investitionsgesetz.
§4
Beendigung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei-
dung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent-
scheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist.
Durch einen Antrag nach§ 1 wird die Vollstreckung einer
noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das
Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der
Vollstreckung anordnen.
(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat
das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,
wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits
vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.
§5
Bundeszentralregister
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch Be-
schwerde angefochtene stattgebende Entscheidung des
Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen; dies
gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.
(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwer-
de angefochtene stattgebende Entscheidung einzutragen,
wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zugrundeliegen-
de Entscheidung in das Bundeszentralregister eingetragen
ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende Entschei-
dung vermerkt ist, werden nicht in das Führungszeugnis
aufgenommen; wird in der Entscheidung dem Rehabilitie-
rungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im Führungs-
zeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitierungsver-
fahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Eintragung
nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt.
(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo-
kratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei-
dung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird,
werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.
Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister
der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bundes-
zentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das
Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundeszen-
tralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung be-
ruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-
fernt.
(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im
Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene
gerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister einge-
tragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im Strafregi-
ster der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen,
wird die Eintragung in das Bundeszentralregister über-
nommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt;
§ 64 a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes bleibt
unberührt.
(5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
§6
Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens
und notwendigen Auslagen des Betroffenen
(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht
ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten
des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-
nen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokra-
tischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte
Erstattungen sind anzurechnen.
(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1
kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
wäre.
(3) § 25 Abs. 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
§7
Antrag
(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember
1994
1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen
Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Ver-
treter,
2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-
ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Ge-
schwistern oder von Personen, die ein berechtigtes
Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-
staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der
unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-
chen hat,
gestellt werden.

1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist
zu begründen.
(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens-
beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver-
treten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechts-
anwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen
gewählt werden. Andere Personen können mit Zustim-
mung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden.
Für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können
die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen
sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean-
tragen.
§8
Zuständiges Gericht
(1) Für die Entscheidung nach§ 1 ist das Bezirksgericht
oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig,
in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren-
zen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah-
ren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden
ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut-
schen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das
Landgericht Berlin zuständig.
(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlaß der angegrif-
fenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich
zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegrif-
fenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen
wäre.
§9
Besetzung der Rehabilitierungssenate
oder Rehabilitierungskammern
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie-
rungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-
kammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.
(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als
Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-
wirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset-
zes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut-
schen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß-
gaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis be-
rufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentscheidung
darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder
Staatsanwalt tätig war.
§ 10
Ermittlung des Sachverhalts
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun-
gen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die
Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-
mittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag
begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11
Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif-
ten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage-
schrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.
(4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-
lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.
. § 11
Gerichtliches Verfahren
(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn
dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit
oder des Lebensalters des Antragstellers geboten er-
scheint.
(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsan-
waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die Staats-
anwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7 Abs. 1
Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündli-
che Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung an-
ordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts
oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.
(4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des
Antragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser
Anordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des
Verfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen
sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantra-
gen.
(5) Ist zu erwarten, daß die Entscheidung über den
Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten
haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu betei-
ligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-
sprechend.
§ 12
Rehabilitierungsentscheidung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Die Ent-
scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht
die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1
der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) In den Beschluß sind die Namen der Richter, der
Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzu-
nehmen. Der Beschluß enthält weiterhin
1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und
welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung
aufgehoben wird,
3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-
hung,
4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe
sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6
dem Grunde nach besteht.
(3) Der Beschluß ist zu begründen, soweit er mit der
Beschwerde anfechtbar ist.

(4) Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
§ 13
Beschwerde
(1) Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats
nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
(2) Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, so-
weit
1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist
und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-
chen hat,
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan-
waltschaft, der zu begründen ist,
a) entschieden hat, daß die Rechtsfolgen der angegrif-
fenen Entscheidung nicht in grobem Mißverhältnis
zu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder
b) einen Antrag nach§ 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-
fen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung
zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits-
strafe führen würde.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht
oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landes-
regierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das
Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Be-
schwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt ent-
sprechend.
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung
einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen
Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem
Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von
§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu-
legen.
§ 14
Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben,
fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der
Staatskasse zur Last. Im übrigen kann das Gericht die
notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teil-
weise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre,
den Antragsteller damit zu belasten.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist. unan-
fechtbar.
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im
Beschwerdeverfahren gilt§ 473 Abs. 1 bis 4 der Strafpro-
zeßordnung entsprechend.
§ 15
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung entsprechend.
Abschnitt 3
Soziale Ausgleichsleistungen
§ 16
Soziale Ausgleichsleistungen
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf
soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Be-
troffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden
sind.
(2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz
werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjeni-
ge, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miß-
braucht hat.
(3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1
werden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-
stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie
als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 ge-
währt.
(4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als
Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
§ 17
Kapitalentschädigung
(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 300 Deutsche
Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaat-
lichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Be-
rechtigte, die bis zum 9. November 1989 ihren Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, erhal-
ten für jeden angefangenen Kalendermonat eine zusätz-
liche Kapitalentschädigung von 250 Deutsche Mark.
(2} Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund dessel-
ben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen
Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbe-
sondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frü-
hestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar
und vererblich.
§ 18
Unterstützungsleistungen
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftli-
chen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-
stützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen
nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes
errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu-
ständig.
(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen
gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmi-
gung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-
ministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des

1818 Bundesgesetzblatt,
Innern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-
hilfegesetzes gelten entsprechend.
(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seinen Ehe-
gatten, seine Kinder und seine Eltern Absatz 1 entspre-
chend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht uner-
heblich unmittelbar mitbetroffen waren.
§ 19
Härteregelung
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, daß keine oder
wegen der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine
zusätzliche Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die
zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zu-
erkennen.
§ 20
Kostenregelung
1
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den
Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entste-
hen.
§ 21
Beschädigtenversorgung
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser
Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender An-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht,
soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses
bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungs-
gesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, erhält.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht
eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbei-
geführt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach
Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor-
gungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson
bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des
Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schä-
digung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Fol-
ge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein-
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-
che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-
senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Ge-
sundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt
werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die
Jahrgang 1992, Teil 1
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzwei-
felhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge
einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu
erstatten.
§ 22
Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung
gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versor-
gung in entsprechender Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen
bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsge-
setzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die
§§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-
scheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 23
zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die
gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
(2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses
Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-
desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-
sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, gewährt werden, findet§ 55 des Bundesversor-
gungsgesetzes Anwendung.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im
Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder
verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Eltern-
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach
diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Ge-
setzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 24
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner
Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.
§ 25
Zuständigkeiten
(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den§§ 17
und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16
Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren

Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-
gangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über
Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie
der §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige
Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-
zes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der
Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch
Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10
Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch
ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5
genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn
diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
beantragt worden ist, oder
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder
Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr-
schaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch
ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5
genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam
genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen an Berechtigte nach
Satz 1 sind ausschließlich die in § 1O Abs. 2 des Häftlings-
hilfegesetzes sowie in der Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920) bestimm-
ten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwen-
dung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungs-
gericht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-
punkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung,
auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestim-
men.
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 21
und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh-
rung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zustän-
dig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-
opferversorgung geltenden Vorschriften.
(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-
sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt
wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren
sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-
legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
Abschnitt 4
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 26
Übergangsvorschrift
(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-
ren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-
führen.
(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-
lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Fol-
geansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-
ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-
schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 27
Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften
1. Artikel 18 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 889) wird nicht
mehr angewendet.
2. Das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990
(GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der
Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1240) mit Maßgaben fortgalt,
wird aufgehoben.
3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 Buchstabe I des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 19.90 II S. 885, 924) aufge-
führte Maßgabe wird insoweit nicht mehr angewendet,
als sie in Absatz 2 Nr. 8 die Kassation betrifft.
4. An die Stelle der. Sätze 4 und 5 ·der in Anlage I Kapi-
tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe d
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 933) enthaltenen Maßgabe treten fol-
gende Sätze:
,,Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfah-
ren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt
worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch
durchgeführt werden kann. Über den Antrag entschei-
det das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabi-
litierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre."
5. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 14 Buchstaben h und k des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 1 und 2 der
Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGB!. 1990 II
S. 885, 934, 1243) aufgeführten Maßgaben werden
nicht mehr angewendet.
6. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 19 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935) aufge-
führte Maßgabe wird nicht mehr angewendet.
7. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 26 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,937) aufgeführ-
te Maßgabe wird nicht mehr angewendet.
8. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 26 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 3
Buchstabe a der Vereinbarung vom 18. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 937, 1243) aufgeführte
Maßgabe wird nicht mehr angewendet.

1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 64 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. September 1984
(BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 64b
( 1) Die nach § 64 a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen
und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregi-
ster der Deutschen Demokratischen Republik sind nach
dem 31. Dezember 1995 zu vernichten. Diese dürfen bis
dahin außer für die Registerführung vor allem für die
Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet
werden. Diese Informationen dürfen außerdem den für die
Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Reha-
bilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für ande-
re Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zu-
lässig.
„Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung
der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewäh-
rung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1
und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes."
5. In § 25 a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ 1992" durch
die Angabe „ 1994" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
worden ist, wird Nummer 23 wie folgt gefaßt:
„23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 512) und die Leistungen nach dem Straf-
(2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitge- rechtlichen Rehabilitierungsgesetz;".
teilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3
nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden
sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen
ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokrati-
schen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur
Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes
Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist. Die Mitteilung
kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Ein-
tragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden
Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen."
Artikel 3
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 4 Abs. 1 und dem § 5 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
,,§ 64 e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
Anwendung."
2. § 9 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
sung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, mit
den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), wird wie folgt ge-
faßt:
,,23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange-
nenentschädigungsgesetzes, des Häftlingshilfege-
setzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes;".
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
In § 16 a des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1
S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302) geändert worden ist, wer-
den die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,,( 4) Leistungen nach den §§ 16 bis 19 des Strafrecht-„Die Voraussetzungen der Entschädigung für diese Folgen
lichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach die-
sem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen an-
zurechnen."
3. In § 20 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach den
Worten „im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen" die Worte eingefügt:
,,und dem Bundesminister der Justiz".
richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der
Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschrif-
ten über die Entschädigung für Untersuchungshaft und
· strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369ft. der Strafprozeßord-
nung der Deutschen Demokratischen Republik), soweit
nicht eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Re-
habilitierungsgesetz erfolgt oder ein Kassationsverfahren
nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geltenden Vor-
schriften abgeschlossen ist. Für Art und Höhe der Ent-
4. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- schädigung gelten· die Vorschriften des Strafrechtlichen
gefügt:
Rehabilitierungsgesetzes entsprechend."

Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1821
Artikel 7
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des 6. Abschnitts erhält folgende Fas-
sung:
„Gebühren in Strafsachen und in Verfahren
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz".
2. Nach § 96a werden folgende §§ 96b und 96c ein-
gefügt:
,,§ 96b
Rehabilitierungsverfahren
(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält
der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des
§ 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß.
Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt
§ 84 sinngemäß.
(2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechts-
anwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1 Nr. 1; im übrigen gilt
§ 85 sinngemäß.
§ 96c
Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen
Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung oder über die Beschwerde gegen eine den
Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1
Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in
§ 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der
vollen Gebühr (§ 11 ). "
3. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 23, 89"
die Angabe,,, 96c" eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Die Bundesministerin
Kohl
der Justiz
Le uth eusse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1814. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 59c2bc1554fd3b89….