Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 6
Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506)
BGBl. 2021 I S. 2506
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.