Gesetze / Statistikregistergesetz
StatRegG§ 4a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506)
BGBl. 2021 I S. 2506
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.