Gesetze / Statistikregistergesetz

StatRegG

§ 4a

Stand: 16.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/4a#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/4a#abs-2 (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.

§ 4 § 5