Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 35a Abschließende Berechnung
Stand: 01.01.2021
Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit
Änderungsverlauf
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 35a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
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