Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.
Änderungsverlauf
-
07.12.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.