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# § 9 StabiRatG — Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

Stabilitätsratsgesetz  
Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.

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Zitiervorschlag: § 9 StabiRatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/9

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