Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 1 Stabilitätsrat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem Stabilitätsrat gehören an:
Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.
Änderungsverlauf
-
04.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.