Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
StabG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Cottbus, 18.02.2016 – VG 6 K 129/13Keine Heranziehung altangeschlossener Grundstücke zu Anschlussbeiträgen; Festsetzungsverjährung nach altem Recht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Niedersachsen, 18.12.2001 – 11 LB 1943/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/3#abs-1 (1) Im Falle der Gefährdung eines der Ziele des § 1 stellt die Bundesregierung Orientierungsdaten für ein gleichzeitiges aufeinander abgestimmtes Verhalten (konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Unternehmensverbände zur Erreichung der Ziele des § 1 zur Verfügung. Diese Orientierungsdaten enthalten insbesondere eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die gegebene Situation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Orientierungsdaten auf Verlangen eines der Beteiligten zu erläutern.